Trager Verein Österreich - Statuten

§1Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „TRAGER Verein Österreich – Verein für Körperwahrnehmung und Bewegungsschulung“. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Bewegungserziehung, durch die Verbreitung der TRAGER-Methode.

Die TRAGER-Methode ist ein innovatives System zum Neuerlernen von Bewegungsabläufen. Sie beruht auf einem ganzheitlichen Ansatz, der den Menschen als Einheit von Körper, Geist und Seele begreift. Sie wurde von Dr. med. Milton Trager geschaffen und weiterentwickelt. Die TRAGER Arbeit hilft, tief sitzende physische und mentale Strukturen zu lösen. Durch die manuelle Anwendung sanfter unaufdringlicher Bewegungen führt sie zu tiefer Entspannung, erhöhter körperlicher Beweglichkeit und zu geistiger Klarheit. Die Arbeit setzt sich zusammen aus passiven Bewegungen, die am liegenden Klienten ausgeführt werden und aktiven Bewegungen, die mit dem Klienten zur Selbsthilfe eingeübt werden. Die TRAGER Methode ist eine alternative Gesundheitsvorsorge

§3 Ideelle Mittel

Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. die Förderung, Verbreitung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der von Dr.Milton Trager entwickelten TRAGER Methode
  2. die enge Zusammenarbeit mit TRAGER International und den Europäischen TRAGER Verbänden.
  3. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den österreichischen Behörden und anderen Organisationen
  4. die Aufrechterhaltung des professionellen Status entsprechend den Ausführungen im Trager Handbuch und gemäß den Fortbildungsvorschriften und Bedingungen von TRAGER International

§4 Materielle Mittel

Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen, wie Sponsoring und Vermächtnisse.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1.1. jeden Jahres fällig.

§5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das Verbandsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder sind Praktiker und Studenten gemäß den Vorschriften des TRAGER International, die in Österreich praktizieren bzw. sich in der Ausbildung befinden.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins und Friends of Trager ohne Stimmrecht in der Generalversammlung
  3. Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verein, seine Interessen und Ziele von der Generalversammlung ernannt (sie sind von der Beitragspflicht befreit).

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder beginnt mit der Teilnahme am Anfängerkurs, für außerordentliche Mitglieder mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§8 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an allen anderen Veranstaltungen des Vereins.
  2. Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse zu beachten.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt für ordentliche Mitglieder durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem TVÖ.
  2. Der Austritt aus dem TVÖ kann nur am Jahresende erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis Ende Oktober zugegangen sein.
  3. Wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, kann der Vorstand die Streichung dieses Mitglieds beschließen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses Mitglied die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig; bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, temporäre und ständige Arbeitsgruppen, sowie die Rechnungsprüfer.

§11 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Sie findet nach Möglichkeit in physischer Form statt oder, falls dies nicht möglich ist, in virtueller Form. Virtuelle Versammlungen sind grundsätzlich als Videokonferenzen durchzuführen. Nach Möglichkeit sollen Ort und Datum für die nächste ordentliche Generalversammlung bei der letzten ordentlichen Generalversammlung fixiert werden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden
    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
    3. auf Antrag der Rechnungsprüfer
    4. auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder
  3. Sowohl zu der ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Im Falle einer virtuellen Versammlung muss die Einladung Informationen über technische und organisatorische Voraussetzungen enthalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung müssen schriftlich abgefasst mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand vorliegen
  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung jederzeit beschlussfähig. In der Regel werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet und den Mitgliedern in schriftlicher Form per email oder Postversand zu Verfügung gestellt.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag bzw. auf der Tagesordnung stehende Fragen
  3. die Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Einsetzung von Arbeitsgruppen
  6. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  7. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  9. die Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
  10. Ort und Datum für die nächste ordentliche Generalversammlung

§13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie den eventuellen Leitern von ständigen Arbeitsgruppen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitlieder entheben.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (ABS.2) eines Nachfolgers wirksam.

§14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere:

  1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses
  2. Die Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Die Einsetzung von Arbeitsgruppen
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

§15 Aufgaben der Funktionäre

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Erführt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§16 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§17 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können von der Generalversammlung oder dem Vorstand zur Wahrnehmung ständiger oder temporärer Sonderaufgaben eingerichtet werden. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand jederzeit auf Anfrage Bericht zu erstatten.

§18 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) Die Entscheidungen fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit.

§19 Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das Vorhaben zur Auflösung muss in der Einladung ausdrücklich angekündigt sein.

Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitglieder zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der ³³34ff. BAO zu verwenden.